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Slowenien · Ehegattenvisa

Slowenien Ehepartner einer ansässigen Person

Erster Aufenthalt: 2 J.

Family reunification with a permanent resident

Erstmals am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Ehepartner einer ansässigen Person ist eine Route (ehegattenvisa) für Slowenien. Am 2026-10-11 anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Erster Aufenthalt
2 J.
VerlängerungVerlängerbar

Der Titel entspricht dem Titel des Sponsors, zunächst bis zu zwei Jahre, mit Verlängerungen bis zu drei Jahre.

Government Office for Support and Integration of Migrants

Vor dem Antrag zu prüfen.

  • Nicht offen für Pässe aus EU, EWR oder Schweiz

Wer beantragen kann2

  • Der Sponsor besitzt einen Titel für den Daueraufenthalt in Slowenien.
  • Antragstellende sind Ehegatte, eingetragener Partner oder langjähriger Partner des Sponsors.

Was nachzuweisen ist1

  • Der Sponsor weist Mittel für die Familienmitglieder nach den Sozialhilfegewichten für jedes Mitglied nach.

Unterlagen1

  • Gültiger Reisepass, Krankenversicherung, Führungszeugnis und Nachweis der Beziehung.

Schritte1

  1. Bei einer Verwaltungseinheit in Slowenien oder bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland beantragen.

Nach der Ankunft1

  • Erwachsene Familienmitglieder müssen für die Verlängerung des Titels einen Test in Grundkenntnissen des Slowenischen bestehen, mit aufgeführten Ausnahmen.

Wie Slowenien die steuerliche Ansässigkeit bestimmt und Einkünfte aus ausländischen Quellen behandelt, nach den Steuerangaben.

Aufenthalt auf dieser Route

Zunächst bis zu 2 Jahre, verlängerbar

Steuerliche Ansässigkeit
  • Mehr als 183 Tage in SteuerjahrEin Aufenthalt in Slowenien von insgesamt mehr als 183 Tagen in einem Steuerjahr macht eine Person in Slowenien steuerlich ansässig.
Einkünfte aus ausländischen Quellen

Ansässige zahlen Einkommensteuer auf ihr Welteinkommen zu progressiven Sätzen von 16% bis 50%; Nichtansässige zahlen nur auf Einkünfte aus slowenischen Quellen.

Alle Steuerregeln für Slowenien Steuerangaben geprüft am

  • Krankenversicherung

    Gültiger Reisepass, Krankenversicherung, Führungszeugnis und Nachweis der Beziehung

  • Führungszeugnis und Personenstandsurkunden

    Gültiger Reisepass, Krankenversicherung, Führungszeugnis und Nachweis der Beziehung

Aus den Anforderungen dieser Route oben übernommen. Maßgeblich ist die Liste der Behörde.

Vollständiger amtlicher Text

Befristeter Aufenthalt für den Ehegatten oder Partner eines Nicht-EU-Staatsangehörigen mit einem Titel für den Daueraufenthalt in Slowenien. 1 2

Anforderungen

  • Der Sponsor besitzt einen Titel für den Daueraufenthalt in Slowenien. 2 1
  • Antragstellende sind Ehegatte, eingetragener Partner oder langjähriger Partner des Sponsors. 2 1
  • Der Sponsor weist Mittel für die Familienmitglieder nach den Sozialhilfegewichten für jedes Mitglied nach. 1 2
  • Gültiger Reisepass, Krankenversicherung, Führungszeugnis und Nachweis der Beziehung. 1
  • Bei einer Verwaltungseinheit in Slowenien oder bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland beantragen. 1
  • Erwachsene Familienmitglieder müssen für die Verlängerung des Titels einen Test in Grundkenntnissen des Slowenischen bestehen, mit aufgeführten Ausnahmen. 1

Aufenthalt

  • Entsprechend dem Titel des Sponsors erteilt, zunächst bis zu zwei Jahre; Verlängerungen bis zu drei Jahre.
  • Erster Aufenthalt: bis zu 24 Monate, Entscheidung im Einzelfall.
  • Verlängerbar, nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Bedingungen.

Staatsangehörigkeit

Ehegatten und Partner von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit Daueraufenthalt. Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Geprüft am 2026-10-11

Amtliche Quellen

  1. Family reunification and the right to family unity · Government Office for Support and Integration of Migrants (Infotujci.si) · geprüft am 2026-10-11
  2. Foreigners Act (ZTuj-2), consolidated text UPB15 · Official Gazette of the Republic of Slovenia, No. 46/2025 · geprüft am 2026-10-11 · veröffentlicht am 2025-06-24
RouteNötiges GeldAufenthaltArbeit
Ehepartner einer ansässigen Person–2 J., verlängerbar–
Ehepartner eines Staatsbürgers–5 J., verlängerbar–
Ehepartner eines Staatsbürgers Portugal–––
Ehepartner einer ansässigen Person SpanienVerlangt Einkommen von €900+ im Monat ≈ $1,010–Ja
Ehepartner einer ansässigen Person Georgien–1 J., verlängerbar–

Wie lange ist der Aufenthalt mit Ehepartner einer ansässigen Person möglich?

Entsprechend dem Titel des Sponsors erteilt, zunächst bis zu zwei Jahre; Verlängerungen bis zu drei Jahre.

Wer kann Ehepartner einer ansässigen Person beantragen?

Ehegatten und Partner von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit Daueraufenthalt. Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Wie werden Inhaber von Ehepartner einer ansässigen Person in Slowenien besteuert?

In unseren Daten gibt es kein Sonderregime, das an Ehepartner einer ansässigen Person gebunden ist. Es gelten die Standardregeln: Ansässige zahlen Einkommensteuer auf ihr Welteinkommen zu progressiven Sätzen von 16% bis 50%; Nichtansässige zahlen nur auf Einkünfte aus slowenischen Quellen.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

KI zu dieser Route fragen AI

Ein KI-Assistent antwortet anhand der veröffentlichten Angaben auf dieser Seite und nennt sie als Quelle. Er kann nicht beurteilen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Bitte keine persönlichen Daten angeben.

Am 2026-10-11 anhand von 2 offiziellen Quellen geprüft. Status: anhand der offiziellen Quellen geprüft.

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  1. Family reunification and the right to family unity · Government Office for Support and Integration of Migrants (Infotujci.si) · geprüft am 2026-10-11
  2. Foreigners Act (ZTuj-2), consolidated text UPB15 · Official Gazette of the Republic of Slovenia, No. 46/2025 · geprüft am 2026-10-11

Verfolgt seit 2026-10-10. Regeländerungen und Korrekturen sind auf der Änderungsseite aufgeführt, und die Methodikseite erklärt, wie Fakten geprüft werden. Etwas Veraltetes gefunden? Schreiben Sie an contact@stayglobe.app mit einem Link zur offiziellen Quelle.