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Slowakei · Ehegattenvisa

Slowakei Ehepartner einer ansässigen Person

Erster Aufenthalt: 5 J.

Temporary residence for family reunification (spouse of a third-country national)

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Ehepartner einer ansässigen Person ist eine Route (ehegattenvisa) für Slowakei. Eine Beschäftigung vor Ort ist erlaubt. Am 2026-10-12 anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Behördengebühren
€200 ≈ $220
Bearbeitung
Bis zu 90 Tage
Erster Aufenthalt
5 J.

Für den Antrag: Behördengebühr €200 ≈ $220; Entscheidung: bis zu 90 tage. Kosten für Anwalt oder Agentur sind nicht enthalten.

Behördengebühren€200 ≈ $220
  • EUR 200 (≈ $220)Verwaltungsgebühr für den Antrag auf befristeten Aufenthalt zur Familienzusammenführung; EUR 100 (≈ $110) für die Verlängerung. Antragstellende unter 18 Jahren zahlen keine Gebühr.
VerlängerungVerlängerbar

Erteilt bis zum Ende des Aufenthalts der Bezugsperson, für höchstens 5 Jahre.

Slov-Lex

DaueraufenthaltNach 5 Jahre Aufenthalt

Langfristiger (unbefristeter) Aufenthalt nach 5 Jahren rechtmäßigem, ununterbrochenem Aufenthalt vor der Antragstellung; Studienzeit zählt zur Hälfte, Saisonarbeit und einige Genehmigungen für besondere Tätigkeiten zählen nicht.

Slov-Lex

EinbürgerungBedingungen

Die Einbürgerung setzt 8 Jahre ununterbrochenen Daueraufenthalt unmittelbar vor der Antragstellung voraus.

Slov-Lex

BearbeitungBis zu 90 Tage

Die Polizeibehörde entscheidet über einen Antrag auf befristeten Aufenthalt innerhalb von 90 Tagen.

Slov-Lex

AnwesenheitsregelnAbwesenheitsgrenzen

Abwesenheiten von bis zu sechs aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt zehn Monaten unterbrechen die 5 Jahre für den langfristigen Aufenthalt nicht.

Slov-Lex

Vor dem Antrag zu prüfen.

  • Nicht offen für Pässe aus EU, EWR oder Schweiz

Wer beantragen kann1

  • Antragstellende ist der Ehegatte einer Drittstaatsangehörigen bzw. eines Drittstaatsangehörigen mit befristetem oder dauerhaftem Aufenthaltsrecht in der Slowakei, und beide Ehegatten sind mindestens 18 Jahre alt.

Was nachzuweisen ist1

  • Die Verwaltungsgebühr beträgt EUR 200 (≈ $220) für die erste Genehmigung und EUR 100 (≈ $110) für die Verlängerung; Antragstellende unter 18 Jahren zahlen keine Gebühr.

Unterlagen1

  • Gültiges Reisedokument, Nachweis des Familienverhältnisses, Auszug aus dem Strafregister und Nachweis einer gesicherten Unterkunft.

Schritte1

  1. Der Antrag wird persönlich bei einer slowakischen Botschaft mit einem Gespräch gestellt oder bei einer Polizeidienststelle, bei der sich die antragstellende Person bereits rechtmäßig aufhält.

Nach der Ankunft2

  • Die Genehmigung wird bis zum Ende des Aufenthalts der Bezugsperson erteilt, höchstens für 5 Jahre.
  • Nach einer Scheidung oder nach Abschluss von drei Jahren ununterbrochenem befristetem Aufenthalt kann innerhalb von 30 Tagen ein Wechsel des Aufenthaltszwecks beantragt werden.

Wie Slowakei die steuerliche Ansässigkeit bestimmt und Einkünfte aus ausländischen Quellen behandelt, nach den Steuerangaben.

Aufenthalt auf dieser Route

Zunächst bis zu 5 Jahre, verlängerbar

Steuerliche Ansässigkeit
  • Mindestens 183 Tage in KalenderjahrWer sich im Kalenderjahr mindestens 183 Tage in der Slowakei aufhält, ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen, gilt als gewöhnlich ansässig (unbeschränkte Steuerpflicht).
Einkünfte aus ausländischen Quellen

Personen mit ständigem Wohnsitz, Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakei werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert; Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit werden mit 19%, 25%, 30% und 35% auf Stufen besteuert, die an das Existenzminimum gebunden sind.

Alle Steuerregeln für Slowakei Steuerangaben geprüft am

  • Unterkunft

    Gültiges Reisedokument, Nachweis des Familienverhältnisses, Auszug aus dem Strafregister und Nachweis einer gesicherten Unterkunft

  • Führungszeugnis und Personenstandsurkunden

    Gültiges Reisedokument, Nachweis des Familienverhältnisses, Auszug aus dem Strafregister und Nachweis einer gesicherten Unterkunft

Aus den Anforderungen dieser Route oben übernommen. Maßgeblich ist die Liste der Behörde.

Vollständiger amtlicher Text

Befristeter Aufenthalt für den Ehegatten einer Drittstaatsangehörigen bzw. eines Drittstaatsangehörigen mit befristetem oder dauerhaftem Aufenthaltsrecht, gewährt bis zum Ende des Aufenthalts der Bezugsperson und für höchstens fünf Jahre. 1 2 3

Was nachzuweisen und zu zahlen ist

  • Eine Gebühr von EUR 200 (≈ $220) · Verwaltungsgebühr für den Antrag auf befristeten Aufenthalt zur Familienzusammenführung; EUR 100 (≈ $110) für die Verlängerung. Antragstellende unter 18 Jahren zahlen keine Gebühr. 2

Anforderungen

  • Antragstellende ist der Ehegatte einer Drittstaatsangehörigen bzw. eines Drittstaatsangehörigen mit befristetem oder dauerhaftem Aufenthaltsrecht in der Slowakei, und beide Ehegatten sind mindestens 18 Jahre alt. 1
  • Die Verwaltungsgebühr beträgt EUR 200 (≈ $220) für die erste Genehmigung und EUR 100 (≈ $110) für die Verlängerung; Antragstellende unter 18 Jahren zahlen keine Gebühr. 2
  • Gültiges Reisedokument, Nachweis des Familienverhältnisses, Auszug aus dem Strafregister und Nachweis einer gesicherten Unterkunft. 1
  • Der Antrag wird persönlich bei einer slowakischen Botschaft mit einem Gespräch gestellt oder bei einer Polizeidienststelle, bei der sich die antragstellende Person bereits rechtmäßig aufhält. 1
  • Die Genehmigung wird bis zum Ende des Aufenthalts der Bezugsperson erteilt, höchstens für 5 Jahre. 1
  • Nach einer Scheidung oder nach Abschluss von drei Jahren ununterbrochenem befristetem Aufenthalt kann innerhalb von 30 Tagen ein Wechsel des Aufenthaltszwecks beantragt werden. 1

Aufenthalt

  • Erteilt bis zum Ende des Aufenthalts der Bezugsperson, für höchstens 5 Jahre.
  • Erster Aufenthalt: bis zu 60 Monate, Entscheidung im Einzelfall.
  • Verlängerbar, nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Bedingungen.

Staatsangehörigkeit

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU/des EWR). Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Arbeit

Die Inhaberin bzw. der Inhaber darf ein Unternehmen betreiben. Eine Beschäftigung erfordert in den ersten 9 Monaten nach Erteilung der Genehmigung eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamts, auf die kein Rechtsanspruch besteht; nach 9 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt in der Slowakei ist keine Arbeitserlaubnis mehr erforderlich. Familienangehörige einer Inhaberin bzw. eines Inhabers einer EU-Blue-Card benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Familie

Ehegatte (beide mindestens 18 Jahre alt), unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, unterhaltsberechtigte erwachsene Kinder, die nicht für sich selbst sorgen können, sowie unterhaltsberechtigte Eltern der Inhaberin bzw. des Inhabers oder des Ehegatten können eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen, gültig bis zum Ende des Aufenthalts der Inhaberin bzw. des Inhabers und für höchstens 5 Jahre.

Geprüft am 2026-10-12

Amtliche Quellen

  1. Act No. · Slov-Lex (Ministry of Justice of the Slovak Republic) · geprüft am 2026-10-10 · veröffentlicht am 2026-10-01
  2. Act 145/1995 on administrative fees (fee schedule, in force 1 January 2026) · Slov-Lex, Government of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-11
  3. Act No. 5/2004 Coll. on Employment Services, consolidated text effective 1 August 2026 (Slovak) · Slov-Lex, Ministry of Justice of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-10
  4. Act No. 40/1993 Coll. on Slovak citizenship, Section 7 (granting of citizenship) · Slov-Lex (Ministry of Justice of the Slovak Republic) · geprüft am 2026-10-11
RouteNötiges GeldAufenthaltArbeit
Ehepartner einer ansässigen Person–5 J., verlängerbarJa
Ehepartner eines Staatsbürgers–5 J., verlängerbar–
Ehepartner eines Staatsbürgers Portugal–––
Ehepartner einer ansässigen Person SpanienVerlangt Einkommen von €900+ im Monat ≈ $1,010–Ja
Ehepartner einer ansässigen Person Georgien–1 J., verlängerbar–

Wie viel Geld ist für Ehepartner einer ansässigen Person nötig?

Eine Gebühr von EUR 200 (≈ $220). Verwaltungsgebühr für den Antrag auf befristeten Aufenthalt zur Familienzusammenführung; EUR 100 (≈ $110) für die Verlängerung.

Wie lange ist der Aufenthalt mit Ehepartner einer ansässigen Person möglich?

Erteilt bis zum Ende des Aufenthalts der Bezugsperson, für höchstens 5 Jahre.

Wie lange dauert die Bearbeitung von Ehepartner einer ansässigen Person?

Die Polizeibehörde entscheidet über einen Antrag auf befristeten Aufenthalt innerhalb von 90 Tagen.

Ist mit Ehepartner einer ansässigen Person Arbeit erlaubt?

Ja. Die Inhaberin bzw.

Können Familienangehörige mit Ehepartner einer ansässigen Person nachziehen?

Ehegatte (beide mindestens 18 Jahre alt), unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, unterhaltsberechtigte erwachsene Kinder, die nicht für sich selbst sorgen können, sowie unterhaltsberechtigte Eltern der Inhaberin bzw.

Wer kann Ehepartner einer ansässigen Person beantragen?

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU/des EWR). Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Führt Ehepartner einer ansässigen Person zum Daueraufenthalt in Slowakei?

Die Zeit mit Ehepartner einer ansässigen Person wird für den Daueraufenthalt in Slowakei angerechnet, der nach den Regeln nach 5 Jahre Aufenthalt möglich ist.

Wie werden Inhaber von Ehepartner einer ansässigen Person in Slowakei besteuert?

In unseren Daten gibt es kein Sonderregime, das an Ehepartner einer ansässigen Person gebunden ist. Es gelten die Standardregeln: Personen mit ständigem Wohnsitz, Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakei werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert; Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit werden mit 19%, 25%, 30% und 35% auf Stufen besteuert, die an das Existenzminimum gebunden sind.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

KI zu dieser Route fragen AI

Ein KI-Assistent antwortet anhand der veröffentlichten Angaben auf dieser Seite und nennt sie als Quelle. Er kann nicht beurteilen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Bitte keine persönlichen Daten angeben.

Am 2026-10-12 anhand von 4 offiziellen Quellen geprüft. Status: anhand der offiziellen Quellen geprüft.

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  1. Act No. · Slov-Lex (Ministry of Justice of the Slovak Republic) · geprüft am 2026-10-10
  2. Act 145/1995 on administrative fees (fee schedule, in force 1 January 2026) · Slov-Lex, Government of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-11
  3. Act No. 5/2004 Coll. on Employment Services, consolidated text effective 1 August 2026 (Slovak) · Slov-Lex, Ministry of Justice of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-10
  4. Act No. 40/1993 Coll. on Slovak citizenship, Section 7 (granting of citizenship) · Slov-Lex (Ministry of Justice of the Slovak Republic) · geprüft am 2026-10-11

Verfolgt seit 2026-10-10. Regeländerungen und Korrekturen sind auf der Änderungsseite aufgeführt, und die Methodikseite erklärt, wie Fakten geprüft werden. Etwas Veraltetes gefunden? Schreiben Sie an contact@stayglobe.app mit einem Link zur offiziellen Quelle.