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Slowakei · Arbeit

Slowakei Genehmigung für Saisonarbeit

Temporary residence for seasonal employment (Act 404/2011, §23(4))

Erstmals am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Genehmigung für Saisonarbeit ist eine Route (arbeit) für Slowakei. Am 2026-10-11 anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Behördengebühren
€50 ≈ $56
Bearbeitung
Bis zu 90 Tage

Für den Antrag: Behördengebühr €50 ≈ $56; Entscheidung: bis zu 90 tage. Kosten für Anwalt oder Agentur sind nicht enthalten.

Behördengebühren€50 ≈ $56
  • EUR 50 (≈ $56)Verwaltungsgebühr für einen Antrag auf befristeten Aufenthalt für saisonale Beschäftigung (Gesetz 145/1995, Punkt 24).
VerlängerungRegeln zur Verlängerung

Bis zu 240 Tage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.

Slov-Lex

DaueraufenthaltZeit hier wird nicht angerechnet

Zeiten saisonaler Beschäftigung zählen nicht zu den 5 Jahren für den langfristigen Aufenthalt.

Slov-Lex

BearbeitungBis zu 90 Tage

Die Polizeibehörde entscheidet über einen Antrag auf befristeten Aufenthalt innerhalb von 90 Tagen.

Slov-Lex

Vor dem Antrag zu prüfen.

  • Nicht verlängerbar
  • Die Zeit auf dieser Route zählt nicht für den Daueraufenthalt
  • Erfordert ein Stellenangebot eines Arbeitgebers in Slowakei
  • Nicht offen für Pässe aus EU, EWR oder Schweiz

Wer beantragen kann1

  • Befristeter Aufenthalt für saisonale Arbeit erfordert eine Bestätigung des Arbeitsamts über die Möglichkeit, die Stelle zu besetzen, wie bei anderen Beschäftigungen.

Was nachzuweisen ist1

  • Die Antragsgebühr für saisonale Beschäftigung beträgt EUR 50 (≈ $56).

Unterlagen3

  • Der Aufenthaltsantrag wird nur angenommen, wenn die Stellenbestätigung höchstens 180 Tage zuvor ausgestellt wurde.
  • Ein Dokument, das ein einwandfreies Führungszeugnis bestätigt, nicht älter als 90 Tage, wird vorgelegt.
  • Ein Nachweis der Unterkunft für mindestens sechs Monate des Aufenthalts (bei kürzerem Aufenthalt für die gesamte Dauer) wird vorgelegt.

Schritte2

  1. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber beantragt die Stellenbestätigung elektronisch beim Arbeitsamt, das sie innerhalb von 15 Arbeitstagen ausstellt.
  2. Der Antrag wird bei einer slowakischen diplomatischen Vertretung gestellt oder bei einer Polizeidienststelle von einer antragstellenden Person, die sich bereits rechtmäßig in der Slowakei aufhält.

Nach der Ankunft2

  • Der befristete Aufenthalt wird für höchstens 240 Tage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten erteilt oder für die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, falls diese kürzer ist.
  • Saisonarbeit von bis zu 90 Tagen erfordert für einen rechtmäßig aufhältigen Besucher keine Aufenthaltsgenehmigung und wird auf die Grenze von 240 Tagen angerechnet.

Wie Slowakei die steuerliche Ansässigkeit bestimmt und Einkünfte aus ausländischen Quellen behandelt, nach den Steuerangaben.

Steuerliche Ansässigkeit
  • Mindestens 183 Tage in KalenderjahrWer sich im Kalenderjahr mindestens 183 Tage in der Slowakei aufhält, ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen, gilt als gewöhnlich ansässig (unbeschränkte Steuerpflicht).
Einkünfte aus ausländischen Quellen

Personen mit ständigem Wohnsitz, Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakei werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert; Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit werden mit 19%, 25%, 30% und 35% auf Stufen besteuert, die an das Existenzminimum gebunden sind.

Alle Steuerregeln für Slowakei Steuerangaben geprüft am

  • Unterkunft

    Ein Nachweis der Unterkunft für mindestens sechs Monate des Aufenthalts (bei kürzerem Aufenthalt für die gesamte Dauer) wird vorgelegt

  • Führungszeugnis und Personenstandsurkunden

    Ein Dokument, das ein einwandfreies Führungszeugnis bestätigt, nicht älter als 90 Tage, wird vorgelegt

Aus den Anforderungen dieser Route oben übernommen. Maßgeblich ist die Liste der Behörde.

Vollständiger amtlicher Text

Befristeter Aufenthalt für saisonale Arbeit für bis zu 240 Tage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten. 1

Was nachzuweisen und zu zahlen ist

  • Eine Gebühr von EUR 50 (≈ $56) · Verwaltungsgebühr für einen Antrag auf befristeten Aufenthalt für saisonale Beschäftigung (Gesetz 145/1995, Punkt 24). 3

Anforderungen

  • Befristeter Aufenthalt für saisonale Arbeit erfordert eine Bestätigung des Arbeitsamts über die Möglichkeit, die Stelle zu besetzen, wie bei anderen Beschäftigungen. 1 2
  • Die Antragsgebühr für saisonale Beschäftigung beträgt EUR 50 (≈ $56). 3
  • Der Aufenthaltsantrag wird nur angenommen, wenn die Stellenbestätigung höchstens 180 Tage zuvor ausgestellt wurde. 1
  • Ein Dokument, das ein einwandfreies Führungszeugnis bestätigt, nicht älter als 90 Tage, wird vorgelegt. 1
  • Ein Nachweis der Unterkunft für mindestens sechs Monate des Aufenthalts (bei kürzerem Aufenthalt für die gesamte Dauer) wird vorgelegt. 1
  • Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber beantragt die Stellenbestätigung elektronisch beim Arbeitsamt, das sie innerhalb von 15 Arbeitstagen ausstellt. 4
  • Der Antrag wird bei einer slowakischen diplomatischen Vertretung gestellt oder bei einer Polizeidienststelle von einer antragstellenden Person, die sich bereits rechtmäßig in der Slowakei aufhält. 1
  • Der befristete Aufenthalt wird für höchstens 240 Tage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten erteilt oder für die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, falls diese kürzer ist. 1
  • Saisonarbeit von bis zu 90 Tagen erfordert für einen rechtmäßig aufhältigen Besucher keine Aufenthaltsgenehmigung und wird auf die Grenze von 240 Tagen angerechnet. 1

Aufenthalt

  • Bis zu 240 Tage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, wobei jede ohne Genehmigung ausgeübte saisonale Arbeit von 90 Tagen mitzählt.
  • Laut Quelle nicht verlängerbar.
  • Befristeter Aufenthalt zu saisonalen Zwecken bis zu 240 Tage: Innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten

Staatsangehörigkeit

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU/des EWR). Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Arbeit

Saisonbeschäftigung bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber laut Genehmigung.

Geprüft am 2026-10-11

Amtliche Quellen

  1. Act No. · Slov-Lex (Ministry of Justice of the Slovak Republic) · geprüft am 2026-10-10 · veröffentlicht am 2026-10-01
  2. Employment of a third-country national (EU Blue Card, single permit, work permit) · Ministry of Labour, Social Affairs and Family (employment.gov.sk) · geprüft am 2026-10-10
  3. Act 145/1995 on administrative fees (fee schedule, in force 1 January 2026) · Slov-Lex, Government of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-11
  4. Act No. 5/2004 Coll. on Employment Services, consolidated text effective 1 August 2026 (Slovak) · Slov-Lex, Ministry of Justice of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-10
RouteNötiges GeldAufenthaltArbeit
Genehmigung für Saisonarbeit–––
Blaue Karte–5 J., verlängerbar–
Genehmigung für Personal von Großinvestoren–––
Arbeitsgenehmigung (Single Permit)–5 J., verlängerbar–
Konzerninterne Versetzung–3 J.–

Wie viel Geld ist für Genehmigung für Saisonarbeit nötig?

Eine Gebühr von EUR 50 (≈ $56). Verwaltungsgebühr für einen Antrag auf befristeten Aufenthalt für saisonale Beschäftigung (Gesetz 145/1995, Punkt 24).

Wie lange ist der Aufenthalt mit Genehmigung für Saisonarbeit möglich?

Bis zu 240 Tage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, wobei jede ohne Genehmigung ausgeübte saisonale Arbeit von 90 Tagen mitzählt.

Wie lange dauert die Bearbeitung von Genehmigung für Saisonarbeit?

Die Polizeibehörde entscheidet über einen Antrag auf befristeten Aufenthalt innerhalb von 90 Tagen.

Ist mit Genehmigung für Saisonarbeit Arbeit erlaubt?

Saisonbeschäftigung bei der Arbeitgeberin bzw.

Wer kann Genehmigung für Saisonarbeit beantragen?

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Staaten außerhalb der EU/des EWR). Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Führt Genehmigung für Saisonarbeit zum Daueraufenthalt in Slowakei?

Die Zeit mit Genehmigung für Saisonarbeit wird für den Daueraufenthalt in Slowakei nicht angerechnet.

Wie werden Inhaber von Genehmigung für Saisonarbeit in Slowakei besteuert?

In unseren Daten gibt es kein Sonderregime, das an Genehmigung für Saisonarbeit gebunden ist. Es gelten die Standardregeln: Personen mit ständigem Wohnsitz, Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakei werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert; Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit werden mit 19%, 25%, 30% und 35% auf Stufen besteuert, die an das Existenzminimum gebunden sind.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

KI zu dieser Route fragen AI

Ein KI-Assistent antwortet anhand der veröffentlichten Angaben auf dieser Seite und nennt sie als Quelle. Er kann nicht beurteilen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Bitte keine persönlichen Daten angeben.

Am 2026-10-11 anhand von 4 offiziellen Quellen geprüft. Status: anhand der offiziellen Quellen geprüft.

Jede Angabe auf dieser Seite stammt aus der offiziellen Quelle, auf die sie verlinkt. Der Datensatz wurde anhand dieser Quellen recherchiert und anschließend gesondert geprüft, mit besonderem Augenmerk auf Inkrafttretensdaten und Änderungen. Wo eine Quelle etwas nicht angibt, lässt die Seite es weg.

  1. Act No. · Slov-Lex (Ministry of Justice of the Slovak Republic) · geprüft am 2026-10-10
  2. Employment of a third-country national (EU Blue Card, single permit, work permit) · Ministry of Labour, Social Affairs and Family (employment.gov.sk) · geprüft am 2026-10-10
  3. Act 145/1995 on administrative fees (fee schedule, in force 1 January 2026) · Slov-Lex, Government of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-11
  4. Act No. 5/2004 Coll. on Employment Services, consolidated text effective 1 August 2026 (Slovak) · Slov-Lex, Ministry of Justice of the Slovak Republic · geprüft am 2026-10-10

Verfolgt seit 2026-10-10. Regeländerungen und Korrekturen sind auf der Änderungsseite aufgeführt, und die Methodikseite erklärt, wie Fakten geprüft werden. Etwas Veraltetes gefunden? Schreiben Sie an contact@stayglobe.app mit einem Link zur offiziellen Quelle.