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Schweiz

Schweiz EU-Freizügigkeit

Erster Aufenthalt: 5 J.

EU/EFTA free movement (EU, EEA and EFTA citizens)

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

EU-Freizügigkeit ist eine Route (langzeitaufenthalt) für Schweiz. Am 2026-10-12 anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Erster Aufenthalt
5 J.

Vor dem Antrag zu prüfen.

  • Nur für Pässe aus 30 Ländern

Wer beantragen kann4

  • Das Freizügigkeitsabkommen gilt für alle Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Staates.
  • Kroatische Staatsbürger haben seit 2026 volle Freizügigkeit ohne Kontingente.
  • Für eine Beschäftigung von bis zu 3 Monaten ist keine Bewilligung erforderlich; der Arbeitgeber meldet sie vor Arbeitsbeginn online den Behörden.
  • Arbeitsuchende dürfen sich bis zu 6 Monate aufhalten; die ersten 3 Monate erfordern keine Bewilligung.

Was nachzuweisen ist2

  • Nicht erwerbstätige Personen benötigen ausreichende finanzielle Mittel, damit sie nicht auf Schweizer Sozialleistungen angewiesen sind.
  • Nicht erwerbstätige Personen benötigen eine Kranken- und Unfallversicherung, die alle Risiken abdeckt; die Krankenversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise obligatorisch.

Unterlagen2

  • Arbeitnehmer legen einen gültigen Ausweis oder Reisepass und eine schriftliche Beschäftigungsbestätigung vor, etwa einen Vertrag mit Dauer und Arbeitszeit.
  • Selbstständige legen einen gültigen Ausweis oder Reisepass sowie einen Nachweis der selbstständigen Tätigkeit und der Mittel zum Unterhalt ihrer Familie vor.

Schritte2

  1. Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der örtlichen Gemeinde an und beantragen Sie eine Aufenthaltsbewilligung; bei Arbeit vor Arbeitsbeginn.
  2. Eine L-Bewilligung wird für eine Beschäftigung von bis zu 364 Tagen und eine B-Bewilligung für eine Beschäftigung von einem Jahr oder mehr oder unbefristet ausgestellt.

Nach der Ankunft2

  • Die B-Bewilligung ist 5 Jahre gültig und kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Eine Niederlassungsbewilligung (C) wird nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts an Staatsangehörige der älteren EU-Staaten (EU-15) und der EFTA-Staaten ausgestellt, an andere nach 10 Jahren.

Wie Schweiz die steuerliche Ansässigkeit bestimmt und Einkünfte aus ausländischen Quellen behandelt, nach den Steuerangaben.

Aufenthalt auf dieser Route

Zunächst 5 Jahre, verlängerbar

Steuerliche Ansässigkeit
  • Mindestens 30 Tage in Aufenthalt in der Schweiz, vorübergehende Unterbrechungen bleiben unberücksichtigtDie steuerliche Ansässigkeit durch Aufenthalt gilt ab 30 Tagen, wenn die Person in der Schweiz arbeitet (DBG Art. 3 Abs. 3 Bst. a).
  • Mindestens 90 Tage in Aufenthalt in der Schweiz, vorübergehende Unterbrechungen bleiben unberücksichtigtDie steuerliche Ansässigkeit durch Aufenthalt gilt ab 90 Tagen, wenn die Person in der Schweiz nicht arbeitet (DBG Art. 3 Abs. 3 Bst. b).
Einkünfte aus ausländischen Quellen

Ansässige werden auf ihr Welteinkommen nach dem Tarif der direkten Bundessteuer besteuert, von 0% bis CHF 15,200 (≈ $18,200) (Alleinstehende) bis zu 11.5% über CHF 794,000 (≈ $952,000); Kantone und Gemeinden erheben zusätzlich eigene Einkommens- und Vermögenssteuern, sodass die Gesamtbelastung vom Wohnort abhängt.

Alle Steuerregeln für Schweiz Steuerangaben geprüft am

Vollständiger amtlicher Text

Staatsbürger von EU- und EFTA-Staaten dürfen nach dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz leben und arbeiten. Sie melden sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde an und erhalten eine L- oder B-Bewilligung. 1 2 3 4 5 6

Anforderungen

  • Das Freizügigkeitsabkommen gilt für alle Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Staates. 1 5
  • Kroatische Staatsbürger haben seit 2026 volle Freizügigkeit ohne Kontingente. 6
  • Für eine Beschäftigung von bis zu 3 Monaten ist keine Bewilligung erforderlich; der Arbeitgeber meldet sie vor Arbeitsbeginn online den Behörden. 4 1
  • Arbeitsuchende dürfen sich bis zu 6 Monate aufhalten; die ersten 3 Monate erfordern keine Bewilligung. 4
  • Nicht erwerbstätige Personen benötigen ausreichende finanzielle Mittel, damit sie nicht auf Schweizer Sozialleistungen angewiesen sind. 2 3
  • Nicht erwerbstätige Personen benötigen eine Kranken- und Unfallversicherung, die alle Risiken abdeckt; die Krankenversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise obligatorisch. 3 4
  • Arbeitnehmer legen einen gültigen Ausweis oder Reisepass und eine schriftliche Beschäftigungsbestätigung vor, etwa einen Vertrag mit Dauer und Arbeitszeit. 1 4
  • Selbstständige legen einen gültigen Ausweis oder Reisepass sowie einen Nachweis der selbstständigen Tätigkeit und der Mittel zum Unterhalt ihrer Familie vor. 1 4
  • Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der örtlichen Gemeinde an und beantragen Sie eine Aufenthaltsbewilligung; bei Arbeit vor Arbeitsbeginn. 1 4
  • Eine L-Bewilligung wird für eine Beschäftigung von bis zu 364 Tagen und eine B-Bewilligung für eine Beschäftigung von einem Jahr oder mehr oder unbefristet ausgestellt. 1
  • Die B-Bewilligung ist 5 Jahre gültig und kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 2
  • Eine Niederlassungsbewilligung (C) wird nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts an Staatsangehörige der älteren EU-Staaten (EU-15) und der EFTA-Staaten ausgestellt, an andere nach 10 Jahren. 1

Aufenthalt

  • Keine Frist, solange die Voraussetzungen erfüllt sind; L-Bewilligung bis zu 364 Tage, B-Bewilligung 5 Jahre und verlängerbar.
  • Erster zulässiger Aufenthalt: 60 Monate.
  • Verlängerbar, nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Bedingungen.
  • Bis zu 3 Monate bis zu 3 Monate: Beschäftigung von bis zu 3 Monaten per Meldung oder Arbeitssuche; keine Bewilligung erforderlich.
  • L-Bewilligung (kurzfristig) bis zu 12 Monate: Arbeitsvertrag von bis zu 364 Tagen.
  • B-Bewilligung (Aufenthalt) bis zu 60 Monate: Beschäftigung von einem Jahr oder mehr oder unbefristet, selbstständige Tätigkeit oder ausreichende Mittel mit Versicherung; verlängerbar.
  • C-Bewilligung (Niederlassung): Nach 5 Jahren (Staatsangehörige der EU-15 und der EFTA) oder 10 Jahren (andere).

Staatsangehörigkeit

Staatsbürger der EU-Staaten sowie von Island, Liechtenstein und Norwegen (EFTA) Offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden.

Arbeit

Die Aufenthaltsbewilligung gilt zugleich als Arbeitsbewilligung; Inhaber dürfen die Stelle wechseln oder sich selbstständig machen, außer in hoheitlichen Funktionen wie Armee, Polizei oder Justiz.

Familie

Ehepartner, Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder unterhaltsabhängig sowie unterhaltsabhängige Eltern und Großeltern dürfen bei angemessenem Wohnraum nachziehen; Familienangehörige dürfen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit arbeiten.

Geprüft am 2026-10-12

Amtliche Quellen

  1. FAQ: Free Movement of Persons Switzerland - EU/EFTA · State Secretariat for Migration (SEM) · geprüft am 2026-10-10
  2. B EU/EFTA permit (Resident foreign nationals) · State Secretariat for Migration (SEM) · geprüft am 2026-10-10
  3. Factsheet: Residing in Switzerland without gainful activity · State Secretariat for Migration (SEM) · geprüft am 2026-10-10
  4. Working in Switzerland as a foreign national · ch.ch (Swiss Confederation) · geprüft am 2026-10-10
  5. Swiss residence permits: application and renewal · ch.ch (Swiss Confederation) · geprüft am 2026-10-10
  6. Thresholds to restrict free movement with Croatia not reached (press release, 14 January 2026) · Federal Department of Finance (Swiss Federal Council) · geprüft am 2026-10-10
RouteNötiges GeldAufenthaltArbeit
EU-Freizügigkeit–5 J., verlängerbar–
EU-Freizügigkeit Portugal––Ja
Freizügigkeit durch Vertrag Spanien–5 J.Ja
Visumfreier Aufenthalt (12 Monate) Georgien–1 J.–
EU-Freizügigkeit Italien––Ja

Wie lange ist der Aufenthalt mit EU-Freizügigkeit möglich?

Keine Frist, solange die Voraussetzungen erfüllt sind; L-Bewilligung bis zu 364 Tage, B-Bewilligung 5 Jahre und verlängerbar.

Ist mit EU-Freizügigkeit Arbeit erlaubt?

Die Aufenthaltsbewilligung gilt zugleich als Arbeitsbewilligung; Inhaber dürfen die Stelle wechseln oder sich selbstständig machen, außer in hoheitlichen Funktionen wie Armee, Polizei oder Justiz.

Können Familienangehörige mit EU-Freizügigkeit nachziehen?

Ehepartner, Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder unterhaltsabhängig sowie unterhaltsabhängige Eltern und Großeltern dürfen bei angemessenem Wohnraum nachziehen; Familienangehörige dürfen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit arbeiten.

Wer kann EU-Freizügigkeit beantragen?

Staatsbürger der EU-Staaten sowie von Island, Liechtenstein und Norwegen (EFTA) Offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden.

Wie werden Inhaber von EU-Freizügigkeit in Schweiz besteuert?

In unseren Daten gibt es kein Sonderregime, das an EU-Freizügigkeit gebunden ist. Es gelten die Standardregeln: Ansässige werden auf ihr Welteinkommen nach dem Tarif der direkten Bundessteuer besteuert, von 0% bis CHF 15,200 (≈ $18,200) (Alleinstehende) bis zu 11.5% über CHF 794,000 (≈ $952,000); Kantone und Gemeinden erheben zusätzlich eigene Einkommens- und Vermögenssteuern, sodass die Gesamtbelastung vom Wohnort abhängt.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

KI zu dieser Route fragen AI

Ein KI-Assistent antwortet anhand der veröffentlichten Angaben auf dieser Seite und nennt sie als Quelle. Er kann nicht beurteilen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Bitte keine persönlichen Daten angeben.

Am 2026-10-12 anhand von 6 offiziellen Quellen geprüft. Status: anhand der offiziellen Quellen geprüft.

Jede Angabe auf dieser Seite stammt aus der offiziellen Quelle, auf die sie verlinkt. Der Datensatz wurde anhand dieser Quellen recherchiert und anschließend gesondert geprüft, mit besonderem Augenmerk auf Inkrafttretensdaten und Änderungen. Wo eine Quelle etwas nicht angibt, lässt die Seite es weg.

  1. FAQ: Free Movement of Persons Switzerland - EU/EFTA · State Secretariat for Migration (SEM) · geprüft am 2026-10-10
  2. B EU/EFTA permit (Resident foreign nationals) · State Secretariat for Migration (SEM) · geprüft am 2026-10-10
  3. Factsheet: Residing in Switzerland without gainful activity · State Secretariat for Migration (SEM) · geprüft am 2026-10-10
  4. Working in Switzerland as a foreign national · ch.ch (Swiss Confederation) · geprüft am 2026-10-10
  5. Swiss residence permits: application and renewal · ch.ch (Swiss Confederation) · geprüft am 2026-10-10
  6. Thresholds to restrict free movement with Croatia not reached (press release, 14 January 2026) · Federal Department of Finance (Swiss Federal Council) · geprüft am 2026-10-10

Verfolgt seit 2026-10-11. Regeländerungen und Korrekturen sind auf der Änderungsseite aufgeführt, und die Methodikseite erklärt, wie Fakten geprüft werden. Etwas Veraltetes gefunden? Schreiben Sie an contact@stayglobe.app mit einem Link zur offiziellen Quelle.