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Steuern in Pakistan

Steuerlicher Wohnsitz: Mindestens 183 Tage in Steuerjahr. 2 Sonderregime für Neuzugezogene: Ausländische Einkünfte von kurzfristig ansässigen Beschäftigten sind bis zu drei Jahre steuerfrei und Ausländisches Gehalt von Ansässigen ist befreit, wenn ausländische Steuer gezahlt wird.

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Sonderregelung

Ausländische Einkünfte von kurzfristig ansässigen Beschäftigten sind bis zu drei Jahre steuerfrei

Steuererleichterung

Details

Ausländische Einkünfte einer natürlichen Person, die nur wegen einer Beschäftigung in Pakistan ansässig ist und höchstens drei Jahre anwesend ist, sind von der pakistanischen Steuer befreit. 2

Besteuert wird

Ausländische Einkünfte einer ansässigen natürlichen Person, deren Ansässigkeit allein aus einer Beschäftigung entsteht.

Für wen es gilt

  • Die Person ist allein aufgrund einer Beschäftigung eine ansässige natürliche Person.
  • Die Person ist für einen Zeitraum oder Zeiträume von insgesamt höchstens drei Jahren in Pakistan anwesend.

Ausschlüsse

  • Einkünfte aus einem Geschäft der Person in Pakistan sind nicht befreit.
  • Ausländische Einkünfte, die nach Pakistan gebracht oder dort empfangen werden, sind nicht befreit.

Steuerliche Ansässigkeit

Gilt für natürliche Personen, die im Steuerjahr allein durch Beschäftigung ansässig sind; die Anwesenheit ist auf drei Jahre begrenzt.

Visa

Relevant für Inhaberinnen und Inhaber von Arbeitsvisa, etwa bürgschaftsbasierte Arbeitsvisa und CPEC-Arbeitsvisa.

Weitere Steuern

Andere Steuern auf Einkünfte aus Pakistan gelten normal.

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Sonderregelung

Ausländisches Gehalt von Ansässigen ist befreit, wenn ausländische Steuer gezahlt wird

Steuererleichterung

Details
  • Wer: Auf das Gehalt wurde ausländische Einkommensteuer gezahlt, oder die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Steuer einbehalten und an die Steuerbehörde des Landes abgeführt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde

Ausländisches Gehalt, das eine ansässige natürliche Person erhält, ist von der pakistanischen Steuer befreit, wenn darauf ausländische Einkommensteuer gezahlt wurde, einschließlich der von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuer. 2

Besteuert wird

Ausländisches Gehalt ansässiger natürlicher Personen.

Für wen es gilt

  • Auf das Gehalt wurde ausländische Einkommensteuer gezahlt, oder die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Steuer einbehalten und an die Steuerbehörde des Landes abgeführt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.

Ausschlüsse

  • Ausländische Einkünfte, die nicht Gehalt sind, werden in Pakistan mit einer Anrechnung der gezahlten ausländischen Steuer nach Abschnitt 103 besteuert.

Steuerliche Ansässigkeit

Gilt für natürliche Personen, die im Steuerjahr nach dem 183-Tage-Test in Pakistan ansässig sind.

Visa

Nicht an ein Visum gebunden.

Weitere Steuern

Ausländische Einkünfte, die nicht Gehalt sind, werden in Pakistan mit einer durch die Verordnung begrenzten Anrechnung ausländischer Steuer besteuert.

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Allgemeine Regeln

Einkommensteuer für natürliche Personen: Ansässige werden auf ihr Welteinkommen besteuert, bis zu 35% auf Gehalt und 45% auf andere Einkünfte; ab dem Steuerjahr 2027 kein Zuschlag auf Gehalt

Progressive Sätze

Details
  • Grenze: PKR 600k/Jahr ≈ $2,170

Ansässige natürliche Personen zahlen Einkommensteuer auf ihr Welteinkommen nach progressiven Sätzen: 0% bis PKR 600,000, (≈ $2,170) steigend auf 35% bei Gehaltseinkünften über PKR 7,000,000 (≈ $25,300) und 45% bei anderen Einkünften über PKR 5,600,000 (≈ $20,200); ab dem Steuerjahr 2027 zahlen Gehaltsempfänger keinen Zuschlag. Gebietsfremde zahlen auf Einkünfte aus Pakistan. 1 2 3

Besteuert wird

Steuerpflichtiges Einkommen von Ansässigen aus allen Quellen (Gehalt, Immobilien, Geschäft, Kapitalgewinne, sonstige Quellen) und Einkünfte von Gebietsfremden aus Pakistan.

Für wen es gilt

  • Eine natürliche Person ist ansässig, wenn sie sich im Steuerjahr 183 Tage oder mehr in Pakistan aufhält, wenn sie als Beschäftigte bzw. Beschäftigter oder Beamtin bzw. Beamter der Bundes- oder einer Provinzregierung im Ausland eingesetzt ist oder wenn sie eine pakistanische Staatsbürgerin bzw. ein pakistanischer Staatsbürger ist, die bzw. der sich nicht mehr als 182 Tage in einem anderen Land aufhält und in keinem anderen Land steuerlich ansässig ist.
  • Personen, deren Gehalt mehr als 75% des steuerpflichtigen Einkommens ausmacht, nutzen die Gehaltstabelle, andere die allgemeine Tabelle.
  • Gehaltstabelle: 0% bis PKR 600,000 (≈ $2,170); 1% bis PKR 1,200,000 (≈ $4,330); 11% bis PKR 2,200,000 (≈ $7,940); 20% bis PKR 3,200,000 (≈ $11,600); 25% bis PKR 4,100,000 (≈ $14,800); 29% bis PKR 5,600,000 (≈ $20,200); 32% bis PKR 7,000,000 (≈ $25,300); 35% darüber.
  • Allgemeine Tabelle: 0% bis PKR 600,000 (≈ $2,170); 15% bis PKR 1,200,000 (≈ $4,330); 20% bis PKR 1,600,000 (≈ $5,780); 30% bis PKR 3,200,000 (≈ $11,600); 40% bis PKR 5,600,000 (≈ $20,200); 45% darüber.
  • Zuschlag (Abschnitt 4AB): natürliche Personen und Personenvereinigungen mit steuerpflichtigem Einkommen über PKR 10 Millionen (≈ $36,100) zahlen einen Zuschlag von 10% auf die Einkommensteuer; eine natürliche Person, die Einkünfte aus dem Bereich Gehalt bezieht, zahlt keinen Zuschlag. Das Finanzgesetz 2026, in Kraft ab dem 1. Juli 2026, hat den Zuschlag von 9% entfernt, der für Gehaltsempfänger galt; daher zahlen Gehaltsempfänger im Steuerjahr 2027 keinen Zuschlag.

Ausschlüsse

  • Gebietsfremde werden nur auf Einkünfte aus Pakistan besteuert, etwa Gehalt für in Pakistan geleistete Arbeit, Dividenden pakistanischer Gesellschaften und Mieten aus pakistanischem Grundbesitz.

Grenzen

  • PKR 600,000 im Jahr (≈ $2,170) · Steuerpflichtiges Einkommen, bis zu dem der Satz von 0% in beiden Tabellen gilt
  • PKR 7,000,000 im Jahr (≈ $25,300) · Gehaltsempfangende natürliche Personen: steuerpflichtiges Einkommen, ab dem der Spitzensatz von 35% gilt
  • PKR 5,600,000 im Jahr (≈ $20,200) · Andere natürliche Personen: steuerpflichtiges Einkommen, ab dem der Spitzensatz von 45% gilt

Tage im Land

  • Mindestens 183 Tage in Steuerjahr · Eine natürliche Person, die sich im Steuerjahr 183 Tage oder mehr in Pakistan aufhält, ist eine ansässige natürliche Person.

Steuerliche Ansässigkeit

Die Ansässigkeit wird anhand der Anwesenheitstage in Pakistan im Steuerjahr geprüft, nicht anhand des Visumstatus.

Visa

Der Einwanderungsstatus entscheidet nicht über die steuerliche Ansässigkeit; eine Inhaberin bzw. ein Inhaber eines Arbeits- oder Geschäftsvisums, die bzw. der sich im Steuerjahr 183 Tage oder mehr in Pakistan aufhält, ist ansässig.

Weitere Steuern

Eine ausländische Steuergutschrift ist nach Abschnitt 103 möglich; die Superabgabe für Personen mit hohem Einkommen nach Abschnitt 4C wird gesondert erhoben.

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Wann wird man in Pakistan steuerlich ansässig?

Mindestens 183 Tage in Steuerjahr (Eine natürliche Person, die sich im Steuerjahr 183 Tage oder mehr in Pakistan aufhält, ist eine ansässige natürliche Person). Die Ansässigkeit wird anhand der Anwesenheitstage in Pakistan im Steuerjahr geprüft, nicht anhand des Visumstatus.

Für wen gilt Ausländische Einkünfte von kurzfristig ansässigen Beschäftigten sind bis zu drei Jahre steuerfrei?

Die Person ist allein aufgrund einer Beschäftigung eine ansässige natürliche Person. Relevant für Inhaberinnen und Inhaber von Arbeitsvisa, etwa bürgschaftsbasierte Arbeitsvisa und CPEC-Arbeitsvisa.

Für wen gilt Ausländisches Gehalt von Ansässigen ist befreit, wenn ausländische Steuer gezahlt wird?

Auf das Gehalt wurde ausländische Einkommensteuer gezahlt, oder die Arbeitgeberin bzw. Nicht an ein Visum gebunden.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

Quellen (3)

Amtliche Quellen

  1. Income tax basics · Federal Board of Revenue · geprüft am 2026-10-11
  2. Income Tax Ordinance, 2001 (amended up to 30 June 2026) · Federal Board of Revenue · geprüft am 2026-10-11
  3. Finance Act, 2026, Gazette of Pakistan Extraordinary, 26 June 2026: First Schedule Part I Division I table for salaried individuals and amendment of section 4AB · Government of Pakistan (Federal Board of Revenue) · geprüft am 2026-10-10 · veröffentlicht am 2026-06-26