Steuern in Litauen
Steuerlicher Wohnsitz: Mindestens 183 Tage in Steuerzeitraum. Auslandseinkünfte von Ansässigen: Welteinkommen, Ausnahme nach Abkommen. Sonderregime für Neuzugezogene: Selbstständige Tätigkeit: Gewerbebescheinigung und Steuersatz von 20% für kleine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll
Steuerlicher Wohnsitz
- Mindestens 183 Tage in Steuerzeitraum · Wer sich ununterbrochen oder mit Unterbrechungen 183 Tage oder mehr im Steuerzeitraum in Litauen aufhält, wird ständig ansässig.
- Mindestens 280 Tage in zwei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume · Anwesenheit von 280 Tagen oder mehr über aufeinanderfolgende Steuerzeiträume, davon mindestens 90 Tage in einem dieser Zeiträume.
- Eine Person ist auch ansässig, wenn der ständige Wohnsitz oder der Mittelpunkt der persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Litauen liegt. Die Steuersätze richten sich nach Vielfachen des Durchschnittslohns, der für die staatlichen Sozialversicherungsbeiträge verwendet wird; für bestimmte Einkünfte gelten andere Sätze: 15% auf ausgeschüttete Gewinne und auf nicht aus Beschäftigung stammende Einkünfte bis zu 12 Durchschnittslöhnen sowie 5% auf Einkünfte aus dem Verkauf von Abfällen bis zu 12 Durchschnittslöhnen.
Sonderregime für Neuzugezogene
Sonderregelung
Selbstständige Tätigkeit: Gewerbebescheinigung und Steuersatz von 20% für kleine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
20% Steuer
Details
- Grenze: €50k/Jahr ≈ $56k
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis zu EUR50,000 (≈ $55,900) je Steuerzeitraum können mit einer Pauschalsteuer besteuert werden, die mit einer Gewerbebescheinigung erworben wird (Betrag von der Gemeinde festgelegt); Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis zu EUR42,500 (≈ $47,500) pro Jahr unterliegen andernfalls einem Satz von 20%. 1
Besteuert wird
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Selbstständigkeit) von Ansässigen; pauschale Steuer für die Gewerbebescheinigung.
Für wen es gilt
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis zu EUR50,000 (≈ $55,900) je Steuerzeitraum (zusammengerechnet über alle Tätigkeiten) können mit der Pauschalsteuer besteuert werden, die beim Erwerb der Gewerbebescheinigung gezahlt wird.
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit über EUR50,000 (≈ $55,900) werden dem Jahreseinkommen hinzugerechnet und nach den Sätzen von 20/25/32% besteuert.
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, außer den pauschal besteuerten Einkünften, bis zu EUR42,500 (≈ $47,500) pro Jahr werden mit 20% besteuert.
Ausschlüsse
- Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit unterliegen gesonderten Sätzen: 15% bis zu 60 Durchschnittslöhnen und 20% darüber.
Grenzen
- EUR 50,000 im Jahr (≈ $55,900) · Höchstbetrag der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, der je Steuerzeitraum mit der pauschalen Gewerbesteuer besteuert werden kann.
- EUR 42,500 im Jahr (≈ $47,500) · Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis zu diesem Betrag pro Jahr werden mit 20% besteuert.
Steuerliche Ansässigkeit
Gilt für ständig Ansässige; Gebietsfremde werden auf selbstständige Tätigkeit besteuert, die über eine feste Einrichtung in Litauen ausgeübt wird.
Visa
Unabhängig vom Aufenthaltstitel.
Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll
Standardregeln und Auslandseinkünfte
Allgemeine Regeln
Reguläre Besteuerung ansässiger Personen auf ihr weltweites Einkommen
Welteinkommen, Ausnahme nach Abkommen
Details
- Auf: Weltweites Einkommen ständig in Litauen ansässiger Personen (Art. 5(2)), einschließlich Einkünften aus ausländischen Quellen
- Wer: Ständig Ansässige (Art. 4): ständiger Wohnsitz in Litauen
Ständig in Litauen ansässige Personen werden auf Einkünfte aus litauischen und ausländischen Quellen besteuert: 20% bis zu 36 Durchschnittslöhnen, 25% von 36 bis 60 Durchschnittslöhnen und 32% über 60 Durchschnittslöhnen (Durchschnittslohn gemäß der Festsetzung für die staatlichen Sozialversicherungsbeiträge). 1
Besteuert wird
Weltweites Einkommen ständig in Litauen ansässiger Personen (Art. 5(2)), einschließlich Einkünften aus ausländischen Quellen; Einkünfte aus litauischen Quellen nur bei Gebietsfremden und bei den unten beschriebenen Ausländern mit Doppelansässigkeit.
Für wen es gilt
- Ständig Ansässige (Art. 4): ständiger Wohnsitz in Litauen; oder Mittelpunkt der persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Litauen statt im Ausland; oder Anwesenheit von 183 Tagen oder mehr im Steuerzeitraum; oder 280 Tage oder mehr über aufeinanderfolgende Steuerzeiträume, davon mindestens 90 Tage in einem dieser Zeiträume.
- Ausnahme (Art. 5(3)): Eine Person, die nicht Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger ist und nur nach dem 183-Tage- oder dem 280/90-Tage-Test ansässig ist und im selben Zeitraum auch im Vertragsstaat ansässig ist und deren zuständige Behörde des Heimatstaats die litauische Steuerverwaltung informiert, wird nur auf litauische Einkünfte besteuert.
- Doppelbesteuerungsentlastung (Art. 37): Einkünfte, die in einem Vertragsstaat bezogen werden, außer Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren, sind in Litauen befreit, wenn dort Einkommensteuer gezahlt wurde; dort auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren gezahlte Steuern werden angerechnet.
Ausschlüsse
- Litauische Staatsangehörige, die im Ausland auf Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeiten oder deren Lebenshaltungskosten im Ausland aus dem Staats- oder Gemeindehaushalt bezahlt werden, bleiben ansässig (Art. 4(1)(5)).
Tage im Land
- Mindestens 183 Tage in Steuerzeitraum · Wer sich ununterbrochen oder mit Unterbrechungen 183 Tage oder mehr im Steuerzeitraum in Litauen aufhält, wird ständig ansässig.
- Mindestens 280 Tage in zwei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume · Anwesenheit von 280 Tagen oder mehr über aufeinanderfolgende Steuerzeiträume, davon mindestens 90 Tage in einem dieser Zeiträume.
Steuerliche Ansässigkeit
Eine Person ist auch ansässig, wenn der ständige Wohnsitz oder der Mittelpunkt der persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Litauen liegt. Die Steuersätze richten sich nach Vielfachen des Durchschnittslohns, der für die staatlichen Sozialversicherungsbeiträge verwendet wird; für bestimmte Einkünfte gelten andere Sätze: 15% auf ausgeschüttete Gewinne und auf nicht aus Beschäftigung stammende Einkünfte bis zu 12 Durchschnittslöhnen sowie 5% auf Einkünfte aus dem Verkauf von Abfällen bis zu 12 Durchschnittslöhnen.
Visa
Unabhängig vom Aufenthaltstitel.
Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll
Häufige Fragen
Wann wird man in Litauen steuerlich ansässig?
Mindestens 183 Tage in Steuerzeitraum (Wer sich ununterbrochen oder mit Unterbrechungen 183 Tage oder mehr im Steuerzeitraum in Litauen aufhält, wird ständig ansässig); Mindestens 280 Tage in zwei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume (Anwesenheit von 280 Tagen oder mehr über aufeinanderfolgende Steuerzeiträume, davon mindestens 90 Tage in einem dieser Zeiträume). Eine Person ist auch ansässig, wenn der ständige Wohnsitz oder der Mittelpunkt der persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Litauen liegt.
Werden Auslandseinkünfte in Litauen besteuert?
Welteinkommen, Ausnahme nach Abkommen. Ständig in Litauen ansässige Personen werden auf Einkünfte aus litauischen und ausländischen Quellen besteuert: 20% bis zu 36 Durchschnittslöhnen, 25% von 36 bis 60 Durchschnittslöhnen und 32% über 60 Durchschnittslöhnen (Durchschnittslohn gemäß der Festsetzung für die staatlichen Sozialversicherungsbeiträge).
Für wen gilt Selbstständige Tätigkeit: Gewerbebescheinigung und Steuersatz von 20% für kleine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit?
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis zu EUR50,000 (≈ $55,900) je Steuerzeitraum (zusammengerechnet über alle Tätigkeiten) können mit der Pauschalsteuer besteuert werden, die beim Erwerb der Gewerbebescheinigung gezahlt wird. Unabhängig vom Aufenthaltstitel.
Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.
Quellen (1)
Amtliche Quellen
- Law on Personal Income Tax No IX-1007, consolidated text valid 2026-06-11 to 2026-12-31 (Lithuanian) · Seimas of the Republic of Lithuania (e-seimas) · geprüft am 2026-10-11 · veröffentlicht am 2026-06-11