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Griechenland · Arbeit

Griechenland Arbeitssuche nach dem Studium

Erster Aufenthalt: 1 J.

One-year residence permit (type H.11) for graduates and researchers to look for work or start a business

Erstmals am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Arbeitssuche nach dem Studium ist eine Route (arbeit) für Griechenland. Am 2026-10-11 anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Erster Aufenthalt
1 J.
Nachzuweisen, nicht ausgegeben€650+/Monat ≈ $730 · €900+/Monat ≈ $1,010
  • EUR 650 im Monat (≈ $730)Mindest-Monatsmittel für ehemalige Studierende, die nach art. 119 beantragen, nachgewiesen durch Bankkonto, Überweisung oder Stipendium.
  • EUR 900 im Monat (≈ $1,010)Mindest-Monatsmittel für ehemalige Forschende, die nach art. 119 beantragen.
VerlängerungHöchstens 1 Jahr, keine Verlängerung

Der Titel gilt ein Jahr und ist nicht verlängerbar.

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Wo zu beantragenIm Land

Beantragen Sie in Griechenland mindestens 30 Tage vor Ablauf des Studien- oder Forschungstitels.

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Vor dem Antrag zu prüfen.

  • Nicht verlängerbar: höchstens 1 Jahr insgesamt
  • Erfordert früheren Aufenthalt oder einen bestehenden Status in Griechenland
  • Nicht offen für Pässe aus EU, EWR oder Schweiz

Wer beantragen kann4

  • Die antragstellende Person ist Drittstaatsangehöriger.
  • Der Antragsteller besitzt einen Titel zum Studium (H.1) oder zur Forschung (H.3) und hat das Studium oder die Forschung abgeschlossen.
  • Ehemalige Studierende müssen einen Hochschulabschluss besitzen.
  • Absolventen griechischer Colleges mit einem Titel des Typs H.5.2 können ebenfalls beantragen.

Was nachzuweisen ist2

  • Mittel von mindestens EUR 650 (≈ $730) pro Monat für ehemalige Studierende, nachgewiesen durch Bankkonto, Überweisung oder Stipendium.
  • Mittel von mindestens EUR 900 (≈ $1,010) pro Monat für ehemalige Forschende.

Schritte1

  1. Der Antrag wird mindestens 30 Tage vor Ablauf des Studien- oder Forschungstitels gestellt.

Wie Griechenland die steuerliche Ansässigkeit bestimmt und Einkünfte aus ausländischen Quellen behandelt, nach den Steuerangaben.

Aufenthalt auf dieser Route

Insgesamt bis zu 1 Jahr

Steuerliche Ansässigkeit
  • Mehr als 183 Tage in beliebiger Zeitraum von 12 MonatenEine Anwesenheit in Griechenland von insgesamt mehr als 183 Tagen macht eine Person ab dem ersten Tag der Anwesenheit steuerlich ansässig.
Einkünfte aus ausländischen Quellen

Griechische Steuerinländer werden mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert, einschließlich Einkünften aus dem Ausland, mit progressiven Sätzen von 9% bis 44% (ab dem Steuerjahr 2026 angewandter Tarif); die Ansässigkeit richtet sich nach Hauptwohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen oder nach einer Anwesenheit von über 183 Tagen.

Alle Steuerregeln für Griechenland Steuerangaben geprüft am

Vollständiger amtlicher Text

Inhaber eines Titels zum Studium (H.1) oder zur Forschung (H.3), die ihr Studium oder ihre Forschung abgeschlossen haben, können ein Jahr bleiben, um Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, das ihrem Studien- oder Forschungsniveau entspricht. 1 2 3 4 5

Was nachzuweisen ist

  • Ersparnisse von mindestens EUR 650 im Monat (≈ $730) · Mindest-Monatsmittel für ehemalige Studierende, die nach art. 119 beantragen, nachgewiesen durch Bankkonto, Überweisung oder Stipendium. 2
  • Ersparnisse von mindestens EUR 900 im Monat (≈ $1,010) · Mindest-Monatsmittel für ehemalige Forschende, die nach art. 119 beantragen. 2

Anforderungen

  • Die antragstellende Person ist Drittstaatsangehöriger. 1 2
  • Der Antragsteller besitzt einen Titel zum Studium (H.1) oder zur Forschung (H.3) und hat das Studium oder die Forschung abgeschlossen. 3 2
  • Ehemalige Studierende müssen einen Hochschulabschluss besitzen. 1
  • Absolventen griechischer Colleges mit einem Titel des Typs H.5.2 können ebenfalls beantragen. 3 4
  • Mittel von mindestens EUR 650 (≈ $730) pro Monat für ehemalige Studierende, nachgewiesen durch Bankkonto, Überweisung oder Stipendium. 2
  • Mittel von mindestens EUR 900 (≈ $1,010) pro Monat für ehemalige Forschende. 2
  • Der Antrag wird mindestens 30 Tage vor Ablauf des Studien- oder Forschungstitels gestellt. 1

Aufenthalt

  • Ein Jahr.
  • Erster zulässiger Aufenthalt: 12 Monate.
  • Laut Quelle nicht verlängerbar.

Staatsangehörigkeit

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten). Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Arbeit

Recht, Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, das dem Niveau des abgeschlossenen Studiums oder der Forschung entspricht.

Familie

Familienmitglieder eines Forschenden, die einen Familiennachzugstitel besitzen, können ihn passend zum einjährigen Titel verlängern lassen. Ihr Ehepartner oder Partner darf in Griechenland ohne gesonderte Erlaubnis arbeiten.

Geprüft am 2026-10-11

Amtliche Quellen

  1. Law 5038/2023, Migration Code (Government Gazette A 81/01.04.2023) · Ethniko Typografeio (Government Gazette) · geprüft am 2026-10-11 · veröffentlicht am 2023-04-01
  2. Joint Ministerial Decision 225679/2024 on sufficient resources (Government Gazette B 5223/17.09.2024) · Hellenic Republic Government Gazette (copy hosted by University of Athens) · geprüft am 2026-10-10 · veröffentlicht am 2024-09-17
  3. Migration Code, art. 119 (stay of graduates and researchers to look for work or start a business, type H.11), consolidated text · Taxheaven legal text repository (consolidated Migration Code, Law 5038/2023) · geprüft am 2026-10-11 · veröffentlicht am 2026-02-06
  4. Law 5275/2026 (Government Gazette A 17/06.02.2026): legal migration policies, amendments to the Migration Code · Taxheaven legal text repository (Law 5275/2026) · geprüft am 2026-10-11 · veröffentlicht am 2026-02-06
  5. Migration Code, art. 112 (family members of researchers), consolidated text · Taxheaven (Law 5038/2023 consolidated text) · geprüft am 2026-10-12
RouteNötiges GeldAufenthaltArbeit
Arbeitssuche nach dem Studium–1 J.–
Blaue Karte–3 J., verlängerbar–
Konzerninterne Versetzung–1 J., verlängerbar–
Forschergenehmigung–––
Arbeitsgenehmigung–3 J., verlängerbar–

Wie viel Geld ist für Arbeitssuche nach dem Studium nötig?

Ersparnisse von mindestens EUR 650 im Monat (≈ $730). Mindest-Monatsmittel für ehemalige Studierende, die nach art. Ersparnisse von mindestens EUR 900 im Monat (≈ $1,010). Mindest-Monatsmittel für ehemalige Forschende, die nach art.

Wie lange ist der Aufenthalt mit Arbeitssuche nach dem Studium möglich?

Ein Jahr.

Ist mit Arbeitssuche nach dem Studium Arbeit erlaubt?

Recht, Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, das dem Niveau des abgeschlossenen Studiums oder der Forschung entspricht.

Können Familienangehörige mit Arbeitssuche nach dem Studium nachziehen?

Familienmitglieder eines Forschenden, die einen Familiennachzugstitel besitzen, können ihn passend zum einjährigen Titel verlängern lassen.

Wer kann Arbeitssuche nach dem Studium beantragen?

Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten). Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

KI zu dieser Route fragen AI

Ein KI-Assistent antwortet anhand der veröffentlichten Angaben auf dieser Seite und nennt sie als Quelle. Er kann nicht beurteilen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Bitte keine persönlichen Daten angeben.

Am 2026-10-11 anhand von 5 offiziellen Quellen geprüft. Status: anhand der offiziellen Quellen geprüft.

Jede Angabe auf dieser Seite stammt aus der offiziellen Quelle, auf die sie verlinkt. Der Datensatz wurde anhand dieser Quellen recherchiert und anschließend gesondert geprüft, mit besonderem Augenmerk auf Inkrafttretensdaten und Änderungen. Wo eine Quelle etwas nicht angibt, lässt die Seite es weg.

  1. Law 5038/2023, Migration Code (Government Gazette A 81/01.04.2023) · Ethniko Typografeio (Government Gazette) · geprüft am 2026-10-11
  2. Joint Ministerial Decision 225679/2024 on sufficient resources (Government Gazette B 5223/17.09.2024) · Hellenic Republic Government Gazette (copy hosted by University of Athens) · geprüft am 2026-10-10
  3. Migration Code, art. 119 (stay of graduates and researchers to look for work or start a business, type H.11), consolidated text · Taxheaven legal text repository (consolidated Migration Code, Law 5038/2023) · geprüft am 2026-10-11
  4. Law 5275/2026 (Government Gazette A 17/06.02.2026): legal migration policies, amendments to the Migration Code · Taxheaven legal text repository (Law 5275/2026) · geprüft am 2026-10-11
  5. Migration Code, art. 112 (family members of researchers), consolidated text · Taxheaven (Law 5038/2023 consolidated text) · geprüft am 2026-10-12

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