Settle AnywhereWohin könnte ich?
DE

Deutschland · Arbeit

Deutschland Arbeitssuche nach dem Studium

Erster Aufenthalt: 1 J. 6 Mon.

Residence permit for job search after studies, research or recognition (section 20 AufenthG)

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Arbeitssuche nach dem Studium ist eine Route (arbeit) für Deutschland. Am 2026-10-12 anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Behördengebühren
€100 ≈ $110 · €75 ≈ $84
Erster Aufenthalt
1 J. 6 Mon.
Behördengebühren€100 ≈ $110 · €75 ≈ $84
  • EUR 100 (≈ $110)Gebühr für die Ausstellung des Aufenthaltstitels, unabhängig von der Gültigkeit.
  • EUR 75 (≈ $84)Gebühr für das nationale Visum (Kategorie D), einschließlich mehrfacher Einreise.
VerlängerungHöchstens 18 Monate, keine Verlängerung

Bis zu 18 Monate; bis zu 12 Monate, einmal um sechs Monate verlängerbar, nach einer Assistenz- oder Helferausbildung in Gesundheit und Pflege. Keine weitere Verlängerung.

Federal Ministry of Justice

EinbürgerungAllgemeine Regel: 5 Jahre Aufenthalt

Die Einbürgerung erfordert 5 Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, aber diese Titelart berechtigt Sie nicht zur Antragstellung (Section 10(1) no. 2), sodass Sie zuerst einen anderen Aufenthaltstitel wie eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Federal Ministry of Justice

Wo zu beantragenIm Land

Für Personen, die in Deutschland studiert, geforscht oder eine Anerkennungsmaßnahme absolviert haben und bei der Ausländerbehörde in Deutschland beantragen.

Federal Ministry of Justice

AnwesenheitsregelnAufenthaltsregel

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn Sie Deutschland verlassen und nicht innerhalb von sechs Monaten zurückkehren, es sei denn, die Behörde setzt eine längere Frist.

Federal Ministry of Justice

Vor dem Antrag zu prüfen.

  • Nicht verlängerbar: höchstens 18 Monate insgesamt
  • Erfordert früheren Aufenthalt oder einen bestehenden Status in Deutschland
  • Nicht offen für Pässe aus EU, EWR oder Schweiz

Wer beantragen kann5

  • Die antragstellende Person ist Drittstaatsangehöriger.
  • Erfolgreicher Abschluss eines Aufenthalts nach section 16b oder 16c (Studium), 18d oder 18f (Forschung), 16a (Berufsausbildung) oder 16d (Anerkennung) in Deutschland.
  • Eine abgeschlossene Ausbildung zur Gesundheits- oder Pflegehilfskraft qualifiziert ebenfalls.
  • Der Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Die beabsichtigte Arbeit muss nach sections 18a, 18b, 18d, 18g, 19c oder 21 erlaubt sein.

Was nachzuweisen und zu zahlen ist2

  • Eine Gebühr von EUR 100 (≈ $110) · Gebühr für die Ausstellung des Aufenthaltstitels, unabhängig von der Gültigkeit.
  • Eine Gebühr von EUR 75 (≈ $84) · Gebühr für das nationale Visum (Kategorie D), einschließlich mehrfacher Einreise.

Wie Deutschland die steuerliche Ansässigkeit bestimmt und Einkünfte aus ausländischen Quellen behandelt, nach den Steuerangaben.

Aufenthalt auf dieser Route

Insgesamt bis zu 18 Monate

Steuerliche Ansässigkeit

Ein ununterbrochener Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt (section 9 AO), es sei denn, er dient ausschließlich einem Besuch, der Erholung, einer Kur oder einem ähnlichen privaten Zweck und dauert nicht länger als ein Jahr; eine zur Nutzung bereitgehaltene Wohnung begründet einen Wohnsitz (section 8 AO).

Einkünfte aus ausländischen Quellen

Ansässige werden mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert.

Alle Steuerregeln für Deutschland Steuerangaben geprüft am

Vollständiger amtlicher Text

Erlaubnis von bis zu 18 Monaten zur Suche nach qualifizierter Arbeit nach Abschluss von Studium, Forschung, Berufsausbildung oder einer Anerkennungsmaßnahme in Deutschland; bis zu 12 Monate (einmal um sechs Monate verlängerbar) nach einer Ausbildung zur Gesundheits- oder Pflegehilfskraft. 1 2 3 4 5 6

Was nachzuweisen und zu zahlen ist

  • Eine Gebühr von EUR 100 (≈ $110) · Gebühr für die Ausstellung des Aufenthaltstitels, unabhängig von der Gültigkeit. 7
  • Eine Gebühr von EUR 75 (≈ $84) · Gebühr für das nationale Visum (Kategorie D), einschließlich mehrfacher Einreise. 8

Anforderungen

  • Die antragstellende Person ist Drittstaatsangehöriger. 1
  • Erfolgreicher Abschluss eines Aufenthalts nach section 16b oder 16c (Studium), 18d oder 18f (Forschung), 16a (Berufsausbildung) oder 16d (Anerkennung) in Deutschland. 1
  • Eine abgeschlossene Ausbildung zur Gesundheits- oder Pflegehilfskraft qualifiziert ebenfalls. 1
  • Der Lebensunterhalt ist gesichert. 1
  • Die beabsichtigte Arbeit muss nach sections 18a, 18b, 18d, 18g, 19c oder 21 erlaubt sein. 1

Aufenthalt

  • Bis zu 18 Monate; bis zu 12 Monate, einmal um sechs Monate verlängerbar, nach einer Assistenz- oder Helferausbildung in Gesundheit und Pflege. Keine weitere Verlängerung.
  • Erster Aufenthalt: bis zu 18 Monate, Entscheidung im Einzelfall.
  • Laut Quelle nicht verlängerbar.

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-/Schweizer Staaten. Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Familie

Ihr Ehepartner oder Partner darf in Deutschland ohne gesonderte Erlaubnis arbeiten.

Geprüft am 2026-10-12

Amtliche Quellen

  1. AufenthG section 20: job search after stays in Germany · Federal Ministry of Justice (Gesetze im Internet) · geprüft am 2026-10-10
  2. AufenthG § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  3. AufenthG § 30 Ehegattennachzug · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  4. Family reunification with third-country nationals (Nachzug zu Drittstaatsangehörigen) · Federal Office for Migration and Refugees (BAMF) · geprüft am 2026-10-12
  5. AufenthG § 29 Familiennachzug zu Ausländern · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  6. Aufenthaltsverordnung (AufenthV) section 41: privileged nationals who may obtain the residence title after entry · Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · geprüft am 2026-10-12
  7. Residence Ordinance (AufenthV) section 45: fees for the residence permit, Blue Card EU and ICT card · Federal Ministry of Justice · geprüft am 2026-10-11
  8. Residence Ordinance (AufenthV) section 46: fees for the visa · Federal Ministry of Justice · geprüft am 2026-10-11
  9. Nationality Act (StAG) section 10: naturalisation after lawful residence · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  10. AufenthG section 51: expiry of residence titles · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
RouteNötiges GeldAufenthaltArbeit
Arbeitssuche nach dem Studium–1.5 J.–
Blaue KarteVerlangt Einkommen ab €46k im Jahr ≈ $51k4 J., verlängerbar–
Genehmigung für konzerninterne Versetzung–3 J., verlängerbar–
Genehmigung für erfahrene FachkräfteVerlangt Einkommen von €46k+ im Jahr ≈ $51k4 J., verlängerbar–
Forschergenehmigung–––

Wie viel Geld ist für Arbeitssuche nach dem Studium nötig?

Eine Gebühr von EUR 100 (≈ $110). Gebühr für die Ausstellung des Aufenthaltstitels, unabhängig von der Gültigkeit. Eine Gebühr von EUR 75 (≈ $84). Gebühr für das nationale Visum (Kategorie D), einschließlich mehrfacher Einreise.

Wie lange ist der Aufenthalt mit Arbeitssuche nach dem Studium möglich?

Bis zu 18 Monate; bis zu 12 Monate, einmal um sechs Monate verlängerbar, nach einer Assistenz- oder Helferausbildung in Gesundheit und Pflege.

Können Familienangehörige mit Arbeitssuche nach dem Studium nachziehen?

Ihr Ehepartner oder Partner darf in Deutschland ohne gesonderte Erlaubnis arbeiten.

Wer kann Arbeitssuche nach dem Studium beantragen?

Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-/Schweizer Staaten. Nicht offen für: Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

KI zu dieser Route fragen AI

Ein KI-Assistent antwortet anhand der veröffentlichten Angaben auf dieser Seite und nennt sie als Quelle. Er kann nicht beurteilen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Bitte keine persönlichen Daten angeben.

Am 2026-10-12 anhand von 10 offiziellen Quellen geprüft. Status: anhand der offiziellen Quellen geprüft.

Jede Angabe auf dieser Seite stammt aus der offiziellen Quelle, auf die sie verlinkt. Der Datensatz wurde anhand dieser Quellen recherchiert und anschließend gesondert geprüft, mit besonderem Augenmerk auf Inkrafttretensdaten und Änderungen. Wo eine Quelle etwas nicht angibt, lässt die Seite es weg.

  1. AufenthG section 20: job search after stays in Germany · Federal Ministry of Justice (Gesetze im Internet) · geprüft am 2026-10-10
  2. AufenthG § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  3. AufenthG § 30 Ehegattennachzug · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  4. Family reunification with third-country nationals (Nachzug zu Drittstaatsangehörigen) · Federal Office for Migration and Refugees (BAMF) · geprüft am 2026-10-12
  5. AufenthG § 29 Familiennachzug zu Ausländern · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  6. Aufenthaltsverordnung (AufenthV) section 41: privileged nationals who may obtain the residence title after entry · Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · geprüft am 2026-10-12
  7. Residence Ordinance (AufenthV) section 45: fees for the residence permit, Blue Card EU and ICT card · Federal Ministry of Justice · geprüft am 2026-10-11
  8. Residence Ordinance (AufenthV) section 46: fees for the visa · Federal Ministry of Justice · geprüft am 2026-10-11
  9. Nationality Act (StAG) section 10: naturalisation after lawful residence · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11
  10. AufenthG section 51: expiry of residence titles · Federal Ministry of Justice (gesetze-im-internet.de) · geprüft am 2026-10-11

Verfolgt seit 2026-10-10. Regeländerungen und Korrekturen sind auf der Änderungsseite aufgeführt, und die Methodikseite erklärt, wie Fakten geprüft werden. Etwas Veraltetes gefunden? Schreiben Sie an contact@stayglobe.app mit einem Link zur offiziellen Quelle.