Settle AnywhereWohin könnte ich?
DE

Kenia

Kenia Visumfreier Aufenthalt (6 Monate)

Erster Aufenthalt: 6 Mon.

Visa-free stay of up to 180 days (East African Partner State citizens)

Am anhand amtlicher Quellen geprüftÄnderungsprotokoll

Visumfreier Aufenthalt (6 Monate) ist eine Route (langzeitaufenthalt) für Kenia. Am 2026-10-12 anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Erster Aufenthalt
6 Mon.

Vor dem Antrag zu prüfen.

  • Nur für Pässe aus 6 Ländern

Wer beantragen kann1

  • Sie müssen Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger von Burundi, der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania oder Uganda sein.

Schritte1

  1. Für diese Staatsangehörigen ist keine eTA erforderlich.

Nach der Ankunft1

  • Die Befreiung gilt für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen.

Wie Kenia die steuerliche Ansässigkeit bestimmt und Einkünfte aus ausländischen Quellen behandelt, nach den Steuerangaben.

Aufenthalt auf dieser Route

Zunächst 6 Monate

Steuerliche Ansässigkeit
  • Mindestens 183 Tage in EinkommensjahrEine natürliche Person ohne ständigen Wohnsitz in Kenia ist ansässig, wenn sie sich im Einkommensjahr 183 Tage oder mehr dort aufhält.
  • Mehr als 122 Tage in Einkommensjahr und die beiden vorangegangenen Jahre (Durchschnitt)Alternativer Test für eine natürliche Person ohne ständigen Wohnsitz in Kenia: Anwesenheit im Jahr und durchschnittlich mehr als 122 Tage pro Jahr über die drei Jahre.
Einkünfte aus ausländischen Quellen

Territorial

Kenia erhebt auf alle Einkünfte von Ansässigen und Gebietsfremden, die in Kenia entstanden sind oder aus Kenia stammen, Einkommensteuer nach progressiven Sätzen von 10% bis 35%; Einkünfte, die vollständig außerhalb Kenias entstehen, unterliegen dieser Besteuerung nicht, außer Gehalts- oder Dienstleistungsvergütungen an eine ansässige Person, die als in Kenia erzielt gelten, unabhängig davon, wo die Arbeit ausgeführt wird.

Alle Steuerregeln für Kenia Steuerangaben geprüft am

Vollständiger amtlicher Text

Staatsangehörige von Burundi, der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania und Uganda sind für Aufenthalte von bis zu 180 Tagen von der kenianischen eTA befreit. 1

Anforderungen

  • Sie müssen Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger von Burundi, der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania oder Uganda sein. 1
  • Für diese Staatsangehörigen ist keine eTA erforderlich. 1
  • Die Befreiung gilt für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen. 1

Aufenthalt

  • Bis zu 180 Tage
  • Erster zulässiger Aufenthalt: 6 Monate.

Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige von Burundi, der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania und Uganda. Offen für: Burundi, Kongo-Kinshasa, Ruanda, Südsudan, Tansania, Uganda.

Kleingedrucktes

Die Seite der kenianischen eTA nennt sechs ostafrikanische Partnerstaaten für die 180-Tage-Befreiung: Burundi, DR Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania und Uganda. Somalia, seit 2024 Partnerstaat der Ostafrikanischen Gemeinschaft, steht nicht auf dieser Liste. Die Seite nennt keine Arbeitsrechte.

Geprüft am 2026-10-12

Amtliche Quellen

  1. General Information: eTA exemptions under the Kenya Citizenship and Immigration (Amendment) Rules, 2025 · Directorate of Immigration Services, Republic of Kenya · geprüft am 2026-10-12
RouteNötiges GeldAufenthaltArbeit
Visumfreier Aufenthalt (6 Monate)–6 Mon.–
Ostafrikanische Freizügigkeit–––
ECOWAS-Freizügigkeit Nigeria–––
Ostafrikanische Freizügigkeit Ruanda–6 Mon.Nein
ECOWAS-Freizügigkeit Ghana–––

Wie lange ist der Aufenthalt mit Visumfreier Aufenthalt (6 Monate) möglich?

Bis zu 180 Tage

Wer kann Visumfreier Aufenthalt (6 Monate) beantragen?

Staatsangehörige von Burundi, der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania und Uganda. Offen für: Burundi, Kongo-Kinshasa, Ruanda, Südsudan, Tansania, Uganda.

Die ≈-USD-Beträge sind Näherungswerte: tägliche Referenzkurse von ExchangeRate-API vom 12. Okt. 2026, aktualisiert bei jeder Aktualisierung der Website.

KI zu dieser Route fragen AI

Ein KI-Assistent antwortet anhand der veröffentlichten Angaben auf dieser Seite und nennt sie als Quelle. Er kann nicht beurteilen, ob Sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Bitte keine persönlichen Daten angeben.

Am 2026-10-12 anhand von 1 offiziellen Quelle geprüft. Status: anhand der offiziellen Quellen geprüft.

Jede Angabe auf dieser Seite stammt aus der offiziellen Quelle, auf die sie verlinkt. Der Datensatz wurde anhand dieser Quellen recherchiert und anschließend gesondert geprüft, mit besonderem Augenmerk auf Inkrafttretensdaten und Änderungen. Wo eine Quelle etwas nicht angibt, lässt die Seite es weg.

  1. General Information: eTA exemptions under the Kenya Citizenship and Immigration (Amendment) Rules, 2025 · Directorate of Immigration Services, Republic of Kenya · geprüft am 2026-10-12

Verfolgt seit 2026-10-11. Regeländerungen und Korrekturen sind auf der Änderungsseite aufgeführt, und die Methodikseite erklärt, wie Fakten geprüft werden. Etwas Veraltetes gefunden? Schreiben Sie an contact@stayglobe.app mit einem Link zur offiziellen Quelle.